Nach einem Verkehrsunfall ist das eigene Fahrzeug oft nicht mehr fahrbereit. Ob Blechschaden, Achsbruch oder Totalschaden, viele Betroffene sind plötzlich mobil eingeschränkt. Gerade im Alltag, auf dem Weg zur Arbeit oder bei familiären Verpflichtungen ist ein Ersatzfahrzeug unverzichtbar.
Doch genau beim Mietwagen nach einem Unfall kommt es besonders häufig zu Kürzungen durch die Versicherung. Viele Geschädigte zahlen am Ende selbst, obwohl sie dazu rechtlich nicht verpflichtet wären.
Grundsätzlich gilt:
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert.
Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht, wenn:
• Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit ist
• Sie das Fahrzeug im Alltag benötigen (z. B. Arbeitsweg, Kinder, Pflege)
• kein gleichwertiges Zweitfahrzeug zur Verfügung steht
Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Reparatur oder bei Totalschaden, bis
zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
Alternativ zum Mietwagen können Sie auch eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Nutzungsausfall bedeutet:
• Sie verzichten bewusst auf einen Mietwagen
• stattdessen erhalten Sie eine tägliche Geldentschädigung
• die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Dauer
Wichtig:
Sie müssen sich nicht für die günstigste Variante entscheiden, sondern für die sachlich angemessene. Wer tatsächlich auf ein Auto angewiesen ist, darf einen Mietwagen nehmen
Ein häufiger Streitpunkt mit Versicherungen ist die Fahrzeugklasse.
Grundsatz:
Sie dürfen ein Fahrzeug derselben Klasse anmieten wie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug.
Beispiele:
• Mittelklasse bleibt Mittelklasse
• Kombi bleibt Kombi
• SUV bleibt SUV
Eine automatische Herabstufung (z. B. von Mittelklasse auf Kleinwagen) ist nicht zulässig, nur um Kosten zu sparen.
Eine geringere Klasse ist nur dann gerechtfertigt, wenn:
• Sie selbst freiwillig zustimmen
• oder objektiv kein Bedarf für die ursprüngliche Klasse besteht (selten!)
Die Mietdauer muss sich am tatsächlichen Schaden orientieren:
• Reparaturdauer laut Gutachten
• Ersatzbeschaffungsdauer bei Totalschaden
• ggf. Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben
Versicherungen kürzen häufig pauschal die Mietdauer – ohne rechtliche Grundlage.
Verzögerungen durch:
• Ersatzteilmangel
• Werkstattauslastung
• Gutachtenerstellung
dürfen nicht zu Ihren Lasten gehen.
Gerade im Mietwagenbereich versuchen Versicherungen regelmäßig zu kürzen, unter anderem bei:
• Tagessätzen („zu teuer angemietet“)
• Mietdauer
• Fahrzeugklasse
• Zusatzleistungen (Winterreifen, Vollkasko)
• Zustell- oder Abholkosten
Viele dieser Kürzungen sind rechtlich angreifbar – werden aber ohne Widerspruch oft
akzeptiert
Wichtiger Hinweis:
Stimmen Sie sich nicht vorab mit der gegnerischen Versicherung ab, ohne Ihre Rechte
zu kennen.
Typische Aussagen der Versicherung:
• „Wir organisieren Ihnen einen Mietwagen.“
• „Nehmen Sie bitte nur ein günstiges Fahrzeug.“
• „Mehr zahlen wir nicht.“
Diese Aussagen dienen nicht Ihrem Interesse, sondern der Kostenreduzierung der
Versicherung.
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Versicherung:
• die Mietwagenkosten
• die Vollkaskoversicherung, sofern Ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls
vollkaskoversichert ist
• notwendige Zusatzkosten (z. B. Winterreifen)
Eine Selbstbeteiligung darf Ihnen nicht pauschal auferlegt werden.
Ein erfahrener Anwalt:
• prüft Mietwagenrechnungen
• wehrt unberechtigte Kürzungen ab
• setzt Nachzahlungen durch
• kommuniziert direkt mit der Versicherung
Auch hier gilt:
Die Anwaltskosten muss bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung tragen.
Diese Beiträge ergänzen das Thema Mietwagen optimal:
• Unfall gehabt – das müssen Sie jetzt tun
• Schadensregulierung nach Verkehrsunfall – so läuft sie ab
• Unfall ohne Schuld – diese Rechte haben Sie
Dieser Beitrag ist Teil unserer zentralen Übersichtsseite:
Unfall-Ratgeber – alle wichtigen Schritte nach einem Unfall
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